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      Der Verein / Mitgliedschaft / Satzung

      FC Grunewald 1957 e.V. (66011111)Trikotfarben

      Gründungsdatum 10.07.1957

      Mitgründer des FC Grunewald: Dieter Marks, Karl Fenniger, Bernd Hörnicke.

      Vereinsfarben . grün · weiß

      Trikotfarben der Herren-Mannschaften
      Vereinstrikot . Heimspiel . Grün · Schwarz · Schwarz
      Vereinstrikot . Auswärtsspiel . Schwarz · Grün · Schwarz

      ____________________________________________________________________


      Mitgliedschaft für Kinder und Jugendliche

      Das Eintrittsformular wird durch den Trainer der entsprechenden Mannschaft ausgegeben.
      Für den Eintritt sind das ausgefüllte Eintrittsformular, ein Paßbild, eine Kopie der Geburtsurkunde oder
      des Ausweises und ggf. ein alter Spielerpass oder eine formlose Verlusterklärung an den Trainer / den Verein zu übergeben. Alle Unterlagen sind komplett und vollständig ausgefüllt zu übergeben.

      Mitgliedsbeiträge für Kinder und Jugendliche

      10,- Euro Monatsbeitrag bei monatlicher Zahlung

      100,- Euro Jahresbeitrages bei jährlicher Zahlung im Voraus (Sie sparen 2 Monatsbeiträge)

      30,- Euro Bearbeitungsgebühr bei Eintritt
      (Gebühr für den Spielerpaß des BFV und Bearbeitungsgebühr für die Mitgliederverwaltung)

      Zahlungen sind nur per Überweisung auf unser Konto zu leisten.
      Unter Verwendungszweck immer den Namen und das Geburtsjahr des Kindes angeben.

      Bankverbindung für den Jugendbereich
      FC Grunewald 1957 e.V. . IBAN DE25 1005 0000 0940 0399 90 . BIC BELADEBEXXX

      Bei Austritt ist die Austrittserklärung als Einschreiben Einwurf an die Jugendleitung zu senden.
      Jugendleitung FC Grunewald . Michael Mewes . Dalandweg 31 . 12167 Berlin

      ____________________________________________________________________

      Mitgliedschaft für Erwachsene

      Das Eintrittsformular wird durch den Trainer der entsprechenden Mannschaft ausgegeben.
      Für den Eintritt sind das ausgefüllte Eintrittsformular, ein Paßbild, eine Kopie des Ausweises und
      ggf. ein alter Spielerpass oder eine formlose Verlusterklärung an den Trainer / den Verein zu übergeben.
      Alle Unterlagen sind komplett und vollständig ausgefüllt zu übergeben.

      Mitgliedsbeiträge für Erwachsene

      12,- Euro Monatsbeitrag bei monatlicher Zahlung
      10,- Euro ermäßigter Monatsbeitrag für Schüler (> 18 Jahre), Studenten, Arbeitslose

      120,- Euro Jahresbeitrages bei jährlicher Zahlung im Voraus (Sie sparen 2 Monatsbeiträge)
      100,- Euro ermäßigter Jahresbeitrag für Schüler (> 18 Jahre), Studenten, Arbeitslose

      40,- Euro Bearbeitungsgebühr bei Eintritt
      (Gebühr für den Spielerpaß des BFV und Bearbeitungsgebühr für die Mitgliederverwaltung)

      Zahlungen sind nur per Überweisung auf unser Konto zu leisten.
      Unter Verwendungszweck immer den Namen und die Mannschaft angeben.

      Bankverbindung für den Erwachsenenbereich
      FC Grunewald 1957 e.V. . IBAN DE50 1001 0010 0207 9401 04 . BIC PBNKDEFF100 

      Bei Austritt ist die Austrittserklärung als Einschreiben Einwurf an die Geschäftsleitung zu senden.

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      Vereinssatzung

      § 1 Name und Sitz des Vereins
      Der am 10. Juli 1957 gegründete Verein führt den Namen ,FC Grunewald 1957 e.V.’ und hat seinen Sitz in Berlin.
      Der Verein gehört dem Berliner-Fußball-Verband e.V. an. Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Juli und endet
      mit dem 30. Juni eines jeden Jahres.

      § 2 Zweck des Vereins
      (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbe-günstigter Zwecke der Abgabenordnung (AO) und zwar insbesondere durch die Förderung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht durch das regelmäßige Training und Wettkämpfe im Bereich des Fußballspiels (vgl. § 60 Abs. 1 AO).
      (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
      (3) Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
      (4) Der Verein bezweckt lediglich die im § 2 Abs. 1 bis 3 genannten Ziele. Er darf keinen Gewinn anstreben. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

      § 3 Mitgliedschaft
      Die Mitglieder unterscheiden sich in:
      a) aktive Mitglieder;
      b) passive Mitglieder;
      c) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren;
      d) Ehrenmitglieder.
      Als ordentliche Mitglieder gelten solche, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
      Zur Vereinsjugend zählen Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr. Mitglieder, die sich um die Sache des Vereins verdient gemacht haben, können vom erweiterten Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

      § 4 Aufnahmeverfahren
      Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Die Aufnahme erfolgt durch den Vereinsvorstand nach schriftlicher Anmeldung. Sie bedarf der Genehmigung der Mitgliederversammlung. Der Aufnahmeantrag muß eigenhändig unterschrieben sein. Bei Aufnahme aktiver Mitglieder ist deren Anwesenheit erforderlich. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer eventuellen Ablehnung anzugeben. Jugendliche unter 18 Jahren
      werden von der Vereinsjugendleitung aufgenommen. Hierzu ist die Zustimmungserklärung notwendig. Mit der vollzogenen Aufnahme unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung.

      § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
      Die ordentlichen Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und der Zweckbestimmung ergeben. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern sowie Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
      Mitglieder, die mit ihren Beiträgen länger als 3 Monate im Rückstand sind, können vom Spielbetrieb ausgeschlossen werden. Mitglieder, die mit ihren Beiträgen länger als 3 Monate im Rückstand sind, haben bei den Abstimmungen keinerlei Stimmrecht.

      § 6 Verlust der Mitgliedschaft
      Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, freiwilliges Ausscheiden (Austritt) und durch Ausschluß aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Tage des Erlöschens der Mitgliedschaft zu erfüllen. Die Austrittserklärung ist unter Rückgabe des Mitgliedsausweises schriftlich per Einschreiben an die Vereinsgeschäfts-stelle zu richten. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
      1. Wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung,
      2. wegen Nichtzahlung von 12 Monatsbeiträgen trotz Aufforderung,
      3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und unsportlichen Verhaltens,
      4. wegen unehrenhafter Handlungen.
      Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Anrechte an den Verein, dagegen bleiben die ausscheidenden Mitglieder für alle Verpflichtungen haftbar. Dem ausgeschlossenen
      Mitglied steht 7 Tage nach der Beschlußfassung das Recht des Einspruchs in schriftlicher Form beim Ältestenrat des Vereins zu.

      § 7 Beiträge
      Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zu entrichten und kann jährlich, vierteljährlich oder monatlich bezahlt werden. Neu aufgenommene Mitglieder haben mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr für den Verein zu entrichten. Die Aufnahmegebühr und die Mitgliedsbeiträge setzt die Jahreshauptversammlung fest.

      § 8 Strafen
      Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand berechtigt, folgende Strafen über die Mitglieder zu verhängen:
      1. Verweis;
      2. Geldstrafen;
      3. Disqualifikation;
      4. Ausschluß aus dem Verein.
      Zu Punkt 4 ist dem betreffenden Mitglied der Bescheid durch Einschreibebrief mitzuteilen.

      § 9 Vermögen
      Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören zum Vereinsvermögen.

      § 10 Organe des Vereins
      Oberstes Organ des Vereins ist die Jahreshauptversammlung. Weitere Organe sind die Mitgliederversammlung und
      der Vorstand. Der Vorstand und die Ausschüsse werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren durch einfache Mehrheit bei Abstimmung gewählt.

      Zum erweiterten Vorstand gehören:
      a) die Mitglieder des Vorstandes;
      b) die Obleute der einzelnen gewählten Ausschüsse.
      Scheidet ein Vorstands- oder Ausschußmitglied während des Geschäftsjahres aus irgendwelchen Gründen aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzmann bestimmen.
      Den Vorstand gem. § 26 BGB bilden der 1. Vorsitzende, der 2.Vorsitzende und der Kassenwart, die den Verein
      jeweils alleine vertreten.
      Der Vorstandschaft obliegt die Vereinsleitung und die Erledigung sämtlicher Vereinsgeschäfte im Benehmen mit
      den ständigen Ausschüssen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
      Der Vorstand besteht aus 7 Personen:
      1. Vorsitzender;
      2. Vorsitzender;
      3. Vorsitzender;
      Kassenwart;
      Geschäftsführer;
      Jugendobmann;
      Beisitzer.
      Zusätzlich gehört der Pressewart dem Vorstand mit beratender Stimme an.

      § 11 Vorstandswahl
      Die Wahl des Vorstandes oder etwaiger Ausschüsse erfolgt alle zwei Jahre in der Generalversammlung. Wiederwahl
      ist zulässig. In den Vorstand können nur Personen gewählt werden, die mindestens 24 Monate dem Verein als ordentliche Mitglieder angehören. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Mitglied aus dem Vorstand hat
      sofort eine Neuwahl in der darauffolgenden Mitgliederversammlung stattzufinden. Eine Amtsentsetzung ist durch einstimmigen Beschluß aller übrigen Vorstandsmitglieder zulässig.

      § 12 Befugnisse des Vorstandes
      Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Ihm obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstandes, er beruft den Vorstand, so oft die Lage der Geschäfte dieses erfordert oder drei Vorstandsmitglieder
      dieses beantragen, ein. Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen müssen schriftlich erfolgen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Bezeichnung der Gegenstände der Beratung bei der Einberufung der Sitzungen ist zur Gültigkeit der Beschlüsse nicht erforderlich. Die Beschlüsse
      werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Dem Geschäftsführer obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er hat über jede Verhandlung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, insbesondere die Beschlüsse aufzusetzen. Die Protokolle sind
      vom Geschäftsführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsmäßig Buch über alle Einnahmen und hat der Generalversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten.
      Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen für Vereinszwecke nur auf Anordnung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter leisten. Der Vorstand ist berechtigt,
      den Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen. Die Verwaltung des Vereins ist eine ehrenamtliche Tätigkeit.

      § 13 Ausschüsse
      Die Mitgliederversammlung und der Vorstand sind berechtigt, für den ordnungsmäßigen Ablauf der Vereinsverwaltung Ausschüsse einzusetzen, deren Mitglieder, mit der Ausnahme des Jugendobmannes, nicht Vorstandsmitglieder im Sinne der Satzung sind. Insbesondere kommen in Frage:
      a) Spielausschuss;
      b) Jugendausschuss;
      c) Veranstaltungsausschuss;
      d) Materialausschuss;
      e) Spielplatzausschuss;
      f)  Ältestenrat oder Ehrenrat;
      g) Revisionsausschuss.
      Die Zahl der Mitglieder dieser Ausschüsse wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Wahlen hierzu nimmt die Jahreshauptversammlung vor. Ersatzwahlen tätigt die Mitgliederversammlung.

      § 14 Stimmrecht Jugendlicher
      Jugendliche Mitglieder haben in der Jahreshauptversammlung und bei den Wahlen des Vereins bis zum vollendeten
      18. Lebensjahr kein Stimmrecht.

      § 15 Jahreshauptversammlung
      Die Jahreshauptversammlung findet jährlich nach Schluß des Geschäftsjahres statt. Sie kann verlegt werden, wenn außergewöhnliche Umstände es verlangen. Der Termin derselben muß 14 Tage vorher allen Mitgliedern bekannt-gegeben werden. Die Einladung zur Jahreshauptversammlung erfolgt schriftlich. Regelmäßige Gegenstände
      der Beratung und Beschlußfassung der
      Jahreshauptversammlung sind:
      1. Jahresbericht des 1. Vorsitzenden;
      2. Rechnungsbericht des Kassenwarts und der Revisoren;
      3. Neuwahlen des Vorstandes und der Ausschüsse;
      4. Anträge;
      5. Verschiedenes.
      Anträge zu dieser Versammlung sind schriftlich zu stellen, müssen aber 8 Tage vor der Versammlung in den Händen des Vorstandes sein.
      Die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist dagegen eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
      Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt,
      geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist der Verein verpflichtet, wenn er e.V. ist, das zuständige Finanzamt
      zu benachrichtigen.

      § 16 Mitgliederversammlung
      Wöchentlich findet eine Mitgliederversammlung statt, deren Zeitpunkt tunlichst feststehend zu wählen ist. Die Einberufung erfolgt durch Ankündigung am schwarzen Brett im Vereinsheim oder in der etwa vorhandenen Vereinszeitschrift oder durch schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder. Die Tagesordnung bedarf der Genehmigung seitens der Versammlung. Den Vorsitz in der Versammlung führt der 1. Vorsitzende oder ein Stellvertreter. Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt, bei Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die des Vorsitzenden. Die Abstimmung ist mündlich, jedoch auf Verlangen eines Mitgliedes namentlich oder von einem Drittel der erschienenen Mitglieder geheim. Bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig durch Zuruf erfolgen, Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich.

      § 17 Revisoren
      Die von der Jahreshauptversammlung auf 2 Jahre zu wählenden 3 Revisoren haben das Recht zur jederzeitigen Kontrolle. Daneben haben sie die Pflicht, in vierteljährlichen Abständen die Kasse mit allen ihren Vorlagen zu prüfen, um den Vorstand und der Mitgliederversammlung das Ergebnis ihrer Prüfung schriftlich zu berichten. Bei den
      Prüfungen ist ihnen das gesamte Rechnungsmaterial vorzulegen.

      § 18 Haftung
      Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für die bei sportlichen Veranstaltungen auftreten Unfälle oder Diebstähle auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins.

      § 19 Ältestenrat
      Der Ältestenrat besteht aus 5 Mitgliedern, die dem Verein angehören müssen. Er wird von der Hauptversammlung auf die Zeit von 2 Jahren gewählt und ist zuständig als Berufungsinstanz gemäß § 10.

      § 20 Vereinsauflösung
      Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Landes- Sportbund Berlin e.V.,der es unmittelbar und ausschließlich für
      gemeinnützige Zwecke z.B. für die Förderung der Leibesübungen zu verwenden hat. Die Auflösung des Vereins oder
      bei Wegfall der bisherigen Vereinszwecke kann nur in einer eigens für diesen Zweck einberufenen Jahreshauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlußfassung über die Vereinsauflösung oder Wegfall des bisherigen Zwecks den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.

      § 21 Gültigkeit
      Die am 04.12.2007 beschlossene Satzungsneufassung tritt mit Eintragung in das Register in Kraft.